Satzung der Heinrich-Kaufmann Stiftung

Im Jahre 1928 hatte die ehemalige Verlagsgesellschaft deutscher Konsumvereine mit beschränkter Haftung in Hamburg die

„Heinrich-Kaufmann-Stiftung“

 

errichtet. Aufgrund der Bekanntmachungen des Reichswirtschaftsministers im „Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger“ Nr. 279 vom 27.11.1942 galt die Stiftung gem. § 4 Abs. 1 der Zweiten Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Anpassung der verbrauchergenossenschaftlichen Einrichtungen an die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse vom 24. Juli 1941 (RGBL. I, S. 542) mit Ablauf des 30. November 1942 als aufgelöst.

Da die Rückerstattung des infolge der Währungsumstellung auf DM 64.354,50 zusammengeschrumpften Vermögens durch den Konsumvereinsausschuss feststeht, wird die „Heinrich-Kaufmann-Stiftung“ vom Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V. wieder errichtet.

§ 1

  1. Die Stiftung führt den Namen: Heinrich-Kaufmann-Stiftung
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2

  1. Die Stiftung hat die ausschließlichen und unmittelbaren Zwecke,
    1. die Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften und im Rahmen dieser Wissenschaften wiederum die Forschung und Lehre im Bereich des Genossenschaftswesens zu fördern,
    2. die Bildung, Erziehung zu fördern, soweit diese im Zusammenhang mit dem Genossenschaftswesen stehen,
    3. unbemittelte Personen zu unterstützen, die durch ein Studium auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften Kenntnisse erwerben oder ihr Wissen vertiefen wollen.
  2. Die unter Absatz 1 genannte Zwecke sollen erreicht werden
    1. durch die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die dem Genossenschafts-wesen dienen, durch die Durchführung oder Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen zu Fragen des Genossenschaftswesens sowie durch die Anlage und Unterstützung von Sammlungen von Schriften und Gegenständen mit Bezug zur Geschichte des Genossenschaftswesens, durch die finanzielle und ideelle Unterstützung von Personen, deren wissenschaftliche Ausbildung oder Forschungsarbeit dem Genossenschafts-wesens dient;
    2. (Bildung): Durch die Bereitstellung von Informations- und Lehrmaterialien über das Genossenschaftswesen oder die Förderung von deren Erstellung, durch die Durchführung oder Unterstützung von Informations- und Lehrveranstaltungen über das Genossenschaftswesen, auch im internationalen Zusammenhang und zusammen mit ausländischen Genossenschaftseinrichtungen;
        (Erziehung): Durch die Bereitstellung von Informations- und Lehrmaterialien über das Genossenschaftswesen für das Schulwesen, um durch Wissensvermittlung zur Willens- und Charakterbildung junger Menschen beizutragen.
    3. durch die Gewährung von Stipendien, die förderungsbedürftigen Personen die Möglichkeit zum Studium der Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften geben; die Stipendienvergabe erfolgt aufgrund gesondert erlassener Richtlinien.
  3. Die Stiftung kann ihre Aufgaben auch im internationalen Bereich und zusammen mit ausländischen Einrichtungen wahrnehmen.

§ 3

  1. Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

  1. Das Vermögen der Stiftung ist in solchen Werten anzulegen, die nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaft als sicher gelten.
  2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zur Sicherung und Erhöhung der Erträge zulässig.
  3. Die Erträge aus dem Grundstockvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Der Grundbetrag in Höhe von DM 64.354,50 darf nicht angegriffen werden.
  4. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen zur Verwirklichung von dem Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann aus den Erträgen eine Zweckgebundene Rücklage im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.

§ 5

Die Zuwendungen aus den Zinsen des Vermögens erfolgen nach vorausgegangener Prüfung durch den Vorstand. Die Grundsätze für die Gewährung von Zuwendungen regeln sich nach vom Vorstand aufzustellenden Richtlinien, die sich im Rahmen des § 2 dieser Satzung zu halten haben. Den in § 2 genannten Einrichtungen und Personen stehen Rechtsansprüche auf Zuwendungen nur dann zu, wenn sie ihnen durch schriftliche Erklärung des Vorstands bewilligt worden sind.

§ 6

  1. Die Stiftung verwaltet ein ehrenamtlicher Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus dem jeweiligen Vorstand des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V., Hamburg. Dieser ist befugt, an seiner Stelle einen aus zwei Personen bestehenden Stiftungsvorstand zu berufen und ihn auch wieder abzuberufen. Der Vorstand wählt sich einen Vorsitzenden, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  3. Der Vorstand der Stiftung führt die laufenden Stiftungsgeschäfte.
  4. Der Vorstand der Stiftung hält seine Sitzungen, zu denen der Vorsitzende einlädt, nach Bedarf ab; es ist jedoch mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Der Vorstand der Stiftung beschließt einstimmig.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes werden Protokolle geführt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes zu unterzeichnen sind.
  6. Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes ist der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Nennung der Namen und Anschriften schriftlich anzuzeigen.

§ 7

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 8

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 9

  1. Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch einen Revisor, der vom Verbandsrat des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V. bestimmt wird.
  2. Der staatlichen Aufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist jährlich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 10

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
  2. Der eigentliche Stiftungszweck darf durch eine Satzungsänderung nicht gefährdet werden.

 

§ 11

Im Falle der Auflösung

      a. der Stiftung
      b. des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V.

gilt folgende Bestimmung:

Zu (a) Das Vermögen soll der  Friedrich-Ebert-Stiftung e.V., Godesberger Allee 149, D-53170 Bonn zufallen, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Vermögensverwendung bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Zu (b) Der Vorstand der Stiftung soll dann aus dem Vorstand derjenigen Organisation bestehen, welche die Funktionen des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V. übernimmt.
Diesem Vorstand steht auch das Berufungs- und Abberufungsrecht gem. §6 (2) Satz 2 der Satzung zu.

§ 12

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.

 

Hamburg, den 1. Dezember 2006

Der Vorstand der Heinrich Kaufmann Stiftung:

Dr. Burchard BöscheHorst Langenbucher

 

Die geltende Satzung wurde mit der Genehmigung der Hamburger Stiftungsaufsicht wirksam am 31.12.2006.